Das Privatrecht umfasst das Allgemeine Privatrecht, auch Zivilrecht und das Sonderprivatrecht. Im Privatrecht wird die Beziehung zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten behandelt. Bei den Rechtssubjekten handelt es sich um juristische Personen, wie Gesellschaften oder Stiftungen und natürlichen Personen, also normalen Menschen. Die folgenden Tipps, sollen helfen diese Beziehung zu verstehen.
Als Gegenstück zum Privatrecht steht das Öffentliche-Recht, welches das Strafrecht umfasst. Tipps zur Abgrenzung: Im Öffentlichen Recht wird das Verhältnis zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen zu Personen des öffentlichen Rechts im Über-Unterordnungsverhältnis behandelt, oder aber das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Organe untereinander. Also die Fälle in denen die letzteren eine Maßnahme für die ersteren durchsetzen wollen.
Hier einige Tipps um dies zu verdeutlichen
Nun gibt es verschiedene Art und Weisen, dass eine rechtliche Beziehung zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten entsteht. Allein im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, also dem allgemeinen Privatrecht gibt es fünf verschiedene Bücher, die die verschiedensten Rechtsbeziehungen untereinander regeln. Der allgemeine Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.
Einer der wichtigsten Tipps: Damit überhaupt eine rechtliche Beziehung entstehen kann braucht man mehrere Personen. Mit der Stellvertretung, der gesetzlichen Vertretung durch Eltern und Vormund sind bereits die simpelsten und grundlegendsten Vorschriften des Privatrechts Beziehungsrechtlicher Natur.
Das Schuldrecht hingegen behandelt die Schuldverhältnisse, auch hier sind wenigstens zwei handelnden Personen notwendig. Gläubiger und Schuldner, die zumeist in einem synallagmatischen Verhältnis gegenseitig Gläubiger und Schuldner sind.
In einem Kaufvertrag schuldet der eine Kaufpreiszahlung, der andere die Herausgabe der Kaufsache, insofern sind beide Schuldner und Gläubiger zugleich. (Ausnahmen gibt es beim Vertrag zugunsten Dritter). Neben dem Kaufvertrag gibt es u.A. den Mietvertrag, den Werkvertrag und den Leihvertrag. Eine Sonderstellung nimmt der Gesellschaftsvertrag gemäß §§705 ff. BGB ein.
Das Sachenrecht hingegen behandelt die Eigentums- und Besitzverhältnisse von Mobilien und Immobilien. Hier wird es problematisch, wenn besonders viele Rechtssubjekte involviert sind. Dies kann schnell unübersichtlich werden.
Im Familienrecht jedoch begegnet einem der Begriff der Beziehung, an dem man im eigentlichen Sinne wohl als erstes denkt.
So wird die Lebenspartnerschaft nach LPartG und die Ehe nach dem BGB als rechtliche Beziehung eingestuft. Beide haben die Gütergemeinschaft zum Ziel, oft genug wird hier ein Vertrag geschlossen, was den Begriff der rechtlichen Beziehung manifestiert.
Wie so oft im Leben und in der Beziehung heißt es auch im BGB: Am Ende wird geerbt.
Im Erbrecht ist gar gleich eine gesetzliche Rechtsbeziehung aufgeschrieben – die gesetzliche Erbfolge. Hier kann sich der Erbe einiger Tipps und Tricks bedienen. Dieser hat sich einem Testament immer zu unterwerfen, denn werden bestimmte Familienteile nicht ausreichend vom Erblasser bedacht, kann das Erbe ausgeschlagen und ein Teil des Erbes nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden
Wie man sieht trifft man täglich, auch wenn man nur im Supermarkt einkaufen geht auf Subjekte des allgemeinen Privatrechts.
Doch neben dem allgemeinen Privatrecht gibt es auch noch das Sonderprivatrecht.
Jeder der in einem größeren Handelsunternehmen arbeitet, oder dieses gar führt ist schon einmal in Kontakt mit einem Sonderprivatrecht getreten.
Eines der wichtigsten deutschen Gesetzbücher, das Handelsgesetzbuch, ist ein solches Sonder Privatrecht. Dieses behandelt das Verhältnis des Kaufmanns nach §1 HGB zu anderen Rechtssubjekten im Rechtsverkehr.
Jegliche Privatrechtliche Beziehungen begegnen einem täglich in Hülle und Fülle, interessant werden diese jedoch erst, wenn es zu Störungen zwischen diesen kommt. Hier helfen kleine Tipps: Ärger im Privatrechtlichen Vertrag sollte man tunlichst vermeiden und immer den Vertrag vor Abschluss lesen.